Abtreibung
Unter einer Abtreibung versteht man die Tötung eines menschlichen Ungeborenen bzw. die Abtötung eines Embryos oder Fötus im Mutterleib. Verharmlosend spricht man unabhängig von den Umständen auch von Schwangerschaftsabbruch (lat. abruptio graviditatis oder abortus arteficialis) oder Schwangerschaftsunterbrechung (ein Fachbegriff, der nur bei gerechtfertigten Abtreibungen, z. B. den aus gesundheitlichen Gründen unerläßlichen, angebracht ist). Die in der BRD massenhaft vollzogene Abtreibung stellt einen Teilbereich des systematisch und langfristig vollzogenen deutschen Autogenozids dar.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Zahlen
- 2 Psychische Folgen einer Abtreibung
- 3 Die deutsche Gesetzgebung zur Abtreibung
- 4 BRD-Vorschriften
- 5 Methoden bei Spätabtreibungen
- 6 Kritik an geltender Regelung
- 7 Aktivismus für vorgeburtliche Kindstötung
- 8 Lebensschützer
- 9 Amt für Statistik
- 10 Sonstiges
- 11 Faksimile des Stichworts „Abtreibung“ aus dem „Staatslexikon“ (1957–1963)
- 12 Zitate
- 13 Siehe auch
- 14 Literatur
- 15 Verweise
- 16 Fußnoten
Zahlen
Allgemein
1974 wurde in der BRD erstmals das Tötungsverbot an Ungeborenen wesentlich ausgehöhlt. Seitdem ist deutlich über 10 Millionen deutschen Kindern durch Schwangerschaftsabbruch das Lebensrecht verwehrt worden.
Ausgangspunkt dieser Zahl sind Ermittlungen und Berechnungen des Osnabrücker Hochschullehrers für Christliche Sozialwissenschaften Manfred Spieker. Er kam nach Untersuchungen der Mängel bei der behördlichen Erfassung von vorgeburtlichen Kindstötungen zu dem Schluß, daß in der BRD seit der damaligen faktischen Freigabe der Abtreibung bis zum Jahr 2004 rund acht Millionen Kinder getötet wurden.[3] Spieker sprach von einem staatlich geduldeten Massenmord an der eigenen Bevölkerung. Da es seit der Berechnung 2004 keine gesetzlichen oder faktischen Einschränkungen beim Schwangerschaftsabbruch gegeben hat, ergibt sich für den Zeitraum 1974 bis einschließlich 2022 durch Hochrechnung die Zahl von mindestens 12,8 Millionen Opfern.[4]
2000 bis 2017
Das Statistische Bundesamt (Destatis) räumte für den Zeitraum 2000 bis 2012 1.569.520 vorgeburtliche Tötungen ein. Für den Zeitraum von 1996 bis einschließlich 2017 meldete das Amt die Zahl 2.595.274.[5]
Verteilungszahlen
Einen näheren Einblick in das Geschehen gibt beispielhaft eine Mitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) für das zweite Quartal des Jahres 2013[6]: Gemeldet wurden 25.800 Schwangerschaftsabbrüche. 74 % der Frauen waren zwischen 18 und 34 Jahren alt, 15 % zwischen 35 und 39 Jahren. 8 % der Frauen waren 40 Jahre und älter. Die unter 18-Jährigen hatten einen Anteil von unter 4 %. 40 % der Schwangeren hatten vor dem Eingriff noch keine Lebendgeburt.
97 % der gemeldeten Schwangerschaftsabbrüche wurden nach der „Beratungsregelung“ vorgenommen. Medizinische und kriminologische Indikationen waren in 3 % der Fälle die Begründung für den Abbruch. Die meisten Schwangerschaftsabbrüche (70 %) wurden mit der Absaugmethode (Vakuumaspiration) durchgeführt, bei 16 % wurde das Mittel Mifegyne® verwendet. Die Eingriffe erfolgten überwiegend ambulant: 80 % in gynäkologischen Praxen und 17 % ambulant im Krankenhaus.
Psychische Folgen einer Abtreibung
Nach einer Abtreibung können bei Frauen Depressionen oder sonstige psychische Störungen auftreten. Es besteht die Gefahr, daß die betreffenden Frauen noch Jahre später unter der bei ihnen vorgenommenen Abtreibung leiden. Manche kommen nie darüber hinweg. Als Symptome werden von verschiedenen Autoren neben Schuldgefühlen und Trauer, auch Ärger und Wut benannt, auf bzw. gegen sich selbst und andere Personen, die gegebenenfalls die Abtreibung befürwortet haben. Die psychisch-emotionalen Belastungen als Folge eines Schwangerschaftsabbruchs wurden Anfang der 1980er Jahre erstmals von dem amerikanischen Psychotherapeuten Vincent Rue als Nach-Schwangerschaftsabbruch-Syndrom (Post-Abortion-Syndrome) beschrieben.
Die deutsche Gesetzgebung zur Abtreibung
Mittelalter
507: In der Lex Salica heißt es: Wer ein Kind im Mutterleibe getötet hat, oder bevor es einen Namen erhalten hat, und dessen überführt worden ist, werde um 4000 Denare, das sind 100 Schillinge, gebüßt.
Neuzeit
1532: Der Begriff „Abtreibung“ taucht erstmals in der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V. auf. Strafe für die Abtreibung: Folter durch den „glühenden Zangenriß“ und „Tod durch das Schwert“.
1768: Unterzeichnung der „Constitutio criminalis“ durch Kaiserin Maria Theresia. Strafe für die Abtreibung: Hinrichtung durch das Schwert. In der Folgezeit war auch das Auspeitschen lediger Ex-Schwangerer an der Tagesordnung.
1794: Das „Allgemeine Preußische Landrecht“ setzt vorübergehend geringere Strafen fest.
1813: Im Strafgesetz für Bayern wird für Selbstabtreibung die Strafe von vier bis acht Jahren Arbeitshaus vorgesehen, bei Fremdabtreibungen eine 16- bis 20-jährige Zuchthausstrafe.
1870: Das Preußische Strafgesetzbuch wird verabschiedet und verbietet Abtreibung.
15. Mai 1871: Die Urfassung des § 218 des Strafgesetzbuches tritt in Kraft. Eine Schwangere, „welche ihre Frucht abtreibt oder im Leib tötet“, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Bei milderen Umständen konnte anstatt Zuchthaus- eine Gefängnisstrafe verhängt werden.
Im Dritten Reich
Im Hinblick auf eine eugenische Indikation war mit der Ergänzung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses die Abtreibung erleichtert. Damit entstand die gesetzliche Möglichkeit, nach pränataler Diagnose einer schweren Erbkrankheit des Fötus' eine Schwangerschaft abbrechen zu lassen. Hierbei war jeweils die Zustimmung der Schwangeren erforderlich.
Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses wurde per 26. Juli 1935 mit Einfügung von § 10a wie folgt ergänzt:
„Hat ein Erbgesundheitsgericht rechtskräftig auf Unfruchtbarmachung einer Frau erkannt, die zur Zeit der Durchführung der Unfruchtbarmachung schwanger ist, so kann die Schwangerschaft mit Einwilligung der Schwangeren unterbrochen werden, es sei denn, daß die Frucht schon lebensfähig ist“.
BRD-Vorschriften
Im Falle des Vorliegens schwerer Erbkrankheiten und Behinderungen des Fötus ist in der BRD ein Schwangerschaftsabbruch erschwert. Dagegen wurde mit der seit dem 1. Oktober 1995 geltenden Abtreibungsregelung die vorgeburtliche Tötung von gesundem Nachwuchs nochmals erleichtert.
Straffreie Kindstötung
Gemäß § 218 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich weiterhin mit Strafe bedroht, bleibt aber in den Fällen des § 218a straflos:
- „Beratungsregelung“: Die Schwangere verlangt den Abbruch und kann nachweisen, daß sie drei Tage vor dem Tötungstermin eine anerkannte Beratungsstelle aufgesucht hat. Die sehr weitverbreitete Annahme, die Schwangere müsse sich erklären, sich etwas anhören oder sich beraten lassen, trifft nicht zu. Es wird ihr eine Beratung angeboten, sie braucht daran aber nicht mitzuwirken[7], kann sogar anonym bleiben[8] und erhält auch nach bloßem Erscheinen und ohne Mitwirkung die für den Abbruch erforderliche Bescheinigung, und zwar mit Namen und der ausdrücklichen Bestätigung, daß eine Beratung stattgefunden hat[9][10]. Es ist dann der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Befruchtung (d. h. 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) zulässig, sofern er von einem Arzt vorgenommen wird; für das Erscheinen und Abholen einer Bescheinigung gilt nach dem Gesetz: „Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht“.
- Kriminologische Indikation: Es besteht Grund zu der Annahme, daß die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung oder einer vergleichbaren Sexualstraftat ist. Auch hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen zulässig; nach dem Gesetz „nicht rechtswidrig“. Im Jahr 2011 betraf dies nach amtlicher Statistik 25 Fälle.
- Medizinische Indikation: Die Schwangere läßt von einem Arzt einen Abbruch unter der Voraussetzung vornehmen, daß „der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann“. Dieser Fall ist nicht an eine zeitliche Frist gebunden; nach dem Gesetz „nicht rechtswidrig“. Im Jahr 2011 betraf dies nach amtlicher Statistik 3485 Fälle.
- Die Schwangere hat eine Beratungsstelle aufgesucht, läßt den Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vornehmen und es sind seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen; nach dem Gesetz „nicht strafbar nach § 218“.
Bei übrigbleibenden Fällen eines strafbaren Schwangerschaftsabbruchs kann das Gericht von Strafe nach § 218 StGB absehen. Hierfür muß sich die Schwangere zur Zeit des „Eingriffs“ (Gesetzessprache) in einer nicht näher definierten und vom Richter als gegeben angenommenen „besonderen Bedrängnis“ befunden haben.
Wegfall embryopathischer Indikation
Mit der letzten Neuregelung des § 218 im Jahr 1995 wurde die sogenannte embryopathische Indikation abgeschafft. Diese Indikation stellte eine Abtreibung aus eugenischen Gründen, das heißt wegen einer vermuteten Behinderung des Kindes, bis zur 22. Woche nach der Empfängnis straffrei.
Damit wollte man der Forderung und dem Interesse von Kirchen und Behindertenverbänden (vor allem der Lebenshilfe e.V.) nachkommen, behinderte Ungeborene nicht am Eintritt in die Welt zu hindern. Die embryopathische Indikation ist Teil der erweiterten medizinischen Indikation geworden.
Schon in der Debatte vor der Novellierung des neuen Gesetzes hatte Heinz Lanfermann (FDP) festgestellt: „Jede Spekulation, daß sich in der Praxis für die betroffenen Frauen, für die betroffenen Eltern etwas ändern würde, scheint meiner Ansicht nach falsch zu sein“. Dem stimmte CDU-Verhandlungsführer Reinhard Göhner mit dem Zwischenruf „Richtig!“ zu.[11]
Warner und Verharmloser
Bereits im Vorfeld der Gesetzesänderung hatten mehrere Organisationen darauf hingewiesen, daß durch die Aufweichung der medizinischen Indikation die Abtreibung bis zur Geburt möglich werden würde. Die Lebenshilfe für geistig Behinderte teilte ihre Bedenken am 27. Juni 1995 Wolfgang Schäuble mit.
Gleichzeitig warb der Verhandlungsführer der CDU, Reinhard Göhner, um Zustimmung für den neuen § 218. Gemeinsam mit zwei weiteren Abgeordneten wandte er sich am 26. Juni, – drei Tage vor der Abstimmung – in einem Schreiben an die CDU-Abgeordneten. Dieser Brief führte zu einer deutlichen Erwiderung des Vereins Christdemokraten für das Leben (CDL), einer Initiative in der CDU/CSU, die sich nun ihrerseits an die Abgeordneten der CDU wandte. Der Schriftwechsel zur medizinischen Indikation dauerte auch nach der Gesetzesnovellierung an.
Noch in der Abschlußdebatte, unmittelbar vor der Abstimmung, warnte der CDU-Politiker Hubert Hüppe vor den Folgen einer Aufweichung der medizinischen Indikation. Sein Hinweis, durch die Aufweichung der medizinischen Indikation käme es zur Abtreibung bis zur Geburt und wohl auch zu einer vermehrten Diskussion über die Tötung behinderter Säuglinge nach der Geburt kommen, galt 1995 als „unerträglich“ (Ina Albowitz, FDP).
Die Spätabtreibungen steigen an
In den Jahren nach der Neuregelung stieg die Zahl der sehr späten Abtreibungen massiv an: Von „lediglich“ 26 Abbrüchen nach der 23. Woche nach Empfängnis 1994, stieg die Zahl der gemeldeten Abtreibungen auf 190 im Jahre 1997. Mindestens 200 Kinder wurden damals jährlich abgetrieben, die älter und reifer waren als viele Frühchen, für deren Leben die Ärzte alle medizinische Kunst einsetzen. Die Zahl der tatsächlichen Spätabtreibungen dürfte erheblich höher liegen. Frank Montgomery, damals Vorsitzender des Marburger Bundes, sprach von etwa 800 Abtreibungen nach der 20. Woche jährlich.
{{Jugendschutz|
Methoden bei Spätabtreibungen
In der BRD werden heute im wesentlichen zwei Abtreibungsmethoden für Spätabtreibungen angewandt:
Prostagladinmethode
Der größte Teil der späten Abtreibungen wird mit der Prostagladinmethode durchgeführt. Hier wird der Frau ein wehenauslösendes Medikament gespritzt. Dadurch wird eine Frühgeburt eingeleitet. Bis das Kind auf diese Weise „geboren“ wird, vergehen im Mittelwert etwa zehn Stunden. In etwa zehn Prozent der Fälle dauert es aber 24 Stunden, bis die Abtreibung beendet ist.
Die Mütter erhalten keine Narkose, da sie ihre Kinder noch zur Welt bringen müssen. Sie erhalten lediglich Schmerz- und Beruhigungsmittel. Das bedeutet in vielen Fällen, daß die Mütter spüren, wie ihre Kinder im Todeskampf um sich treten. Betroffene Frauen berichten, daß ihr Kind nach der eingeleiteten Frühgeburt noch geschrien hat. Laut Christian Albring, Fortbildungsleiter zum Schwangerschaftsabbruch der Ärztekammer Niedersachsen, kommen 30 % dieser Kinder lebend zur Welt.
Kaliumchloridmethode
Um das Überleben des Kindes nach der Geburt zu verhindern, setzen einige Ärzte Kaliumchlorid ein. Diese Methode wird unter anderem von dem Mediziner B. J. Hacklöer in Hamburg angewandt: Der Arzt punktiert mit einer langen Nadel die Bauchdecke der Frau. Danach sticht er die Nadel unter Ultraschallsicht in das Herz des Ungeborenen. Das Herz des Kindes hört sofort auf zu schlagen. Kaliumchlorid unterbindet die Reizleitung am Herzen. Falls sich das Kind sehr viel bewegt, kann es einige Zeit dauern, bis der Arzt die Nadel in Position bringen kann. Obwohl diese Methode von verschiedenen Ärzten angewandt wird, taucht sie in der offiziellen Statistik der Abtreibungszahlen nicht auf. Ein weiterer Beleg für die Untererfassung der Abtreibungszahlen.
Kaiserschnitt
Ein Kaiserschnitt als Abtreibungsmethode wird heute eigentlich nur noch dann angewandt, wenn es unter der eingeleiteten Fehlgeburt zu Problemen kommt. 1997 registrierte das Statistische Bundesamt lediglich 13 mal eine Abtreibung durch Kaiserschnitt. Allerdings geht das Statistische Bundesamt davon aus, daß längst nicht alle Abtreibungen gemeldet werden.
Kinder haben Abtreibung überlebt
Seit der gesetzlichen Neuregelung treten in der BRD Fälle auf, in denen Kinder die Abtreibung überlebt haben und dadurch als geschädigte Frühgeburten zur Welt kamen (siehe: Oldenburger Säugling).
Kritik an geltender Regelung
Kritiker aus der Lebensrechtsbewegung bemängeln an der geltenden Regelung, daß die Schwangere nicht verpflichtet ist, bei einer Beratungsstelle überhaupt nur die Gründe anzugeben, warum sie einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung zieht.[12] Der Staat opfere das Lebensrecht des Kindes und lasse zu, daß an dem Ungeborenen ultimative private Gewalt verübt werde. Der Staat erfülle jeden Abtreibungswunsch unter dem Motto „Helfen statt Strafen“, vertraue aber selbst nicht auf die Überlegenheit von Beratung, da er sonst eine Pflichtberatung auf die gesamte Zeit der Schwangerschaft hätte ausdehnen müssen.[13]
Aktivismus für vorgeburtliche Kindstötung
1967 nahmen der Gynäkologe Bernard N. Nathanson (Jude), den nach eigener Aussage nichts mehr interessierte, als Abtreibung[14], und der von Abtreibung besessene[15] Journalist Lawrence Lader (Jude)) in den USA den systematischen Kampf gegen das die Tötung Ungeborener verbietende Gesetz auf. Um ihre Ziele besser verfolgen zu können, verbündeten sie sich 1969 mit der Feministenführerin und Mitgründerin der National Organization for Women Betty Friedan ((Jüdin) und gründeten die National Association for Repeal of Abortion Laws (NARAL).[16]
Neben dem Propagieren von Parolen wie „Wer entscheidet? Du entscheidest!“[17] oder „Wahlfreiheit – ein grundlegendes amerikanisches Recht“[18][19], bestand eine der verfolgten Strategien darin, Abtreibung durch die Medien als liberal, fortschrittlich und aufgeklärt darzustellen und die Katholische Kirche für jeden durch eine illegale Abtreibung verursachten Tod einer Frau verantwortlich zu machen. Eine andere war es, Umfragen zu erfinden, denen zufolge 60 % der Amerikaner sich für die Legalisierung der Abreibung aussprachen, wohlwissend, daß eine echte Umfrage zu ihren Ungunsten ausgefallen wäre. Außerdem gaben sie die Zahl der jährlichen illegalen Abtreibungen mit 1.000.000 und die der dadurch verursachten Todesfälle mit 10.000 an, obwohl es in Wirklichkeit keine 100.000 bzw. 200—250 waren.
Das ständige Wiederholen der „großen Lüge“ führte schließlich zum gewünschten Erfolg: 1973 wurde die gesetzliche Beschränkung der Abtreibung in den USA aufgehoben, Abtreibung wurde zum primären Mittel der Geburtenkontrolle und die Abtreibungsquote stieg um 1.500 %.[16][20]
Der Abtreibungs„arzt“ Bernard N. Nathanson soll sich später zu einem Vertreter der Lebensrechtsbewegung in den USA gewandelt haben.[21]
In der Folge wurde die Strategie der „großen Lüge“ dann auch in der BRD erfolgreich genutzt, um die vorgeburtliche Kindstötung zu legalisieren und gesellschaftsfähig zu machen. Anfang der 1970er Jahre initiierte die zu diesem Zeitpunkt noch unbekannte und unbedeutende Feministin Alice Schwarzer die „Aktion 218“,[22] die mit Parolen wie „Recht auf Schwangerschaftsabbruch“ und „Mein Bauch gehört mir“ die Abschaffung des § 218 StGB anstrebte, und veröffentlichte im Stern die Selbstbezichtigungskampagne „Wir haben abgetrieben“, in der sie zusammen mit medialen Identifikationsfiguren wie Romy Schneider, Senta Berger, Sabine Sinjen und Liz Verhoeven und hunderten anderen Frauen behauptete, eine illegale Abtreibung vorgenommen zu haben[23] (Wie Schwarzer allerdings 2005 einräumte, haben sowohl sie als auch die meisten der anderen an der Aktion beteiligten Frauen gelogen und hatten keine Abtreibung hinter sich[24]).
Unter der als Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit agierenden Jüdin Katharina Focke führte die BRD am 26. April 1974 dann die sogenannte „Fristenregelung“ ein, nach welcher die Kindstötung grundsätzlich bis zur zwölften Schwangerschaftswoche freigegeben wurde. Etwa zur gleichen Zeit wurde die Abtreibung auch in anderen Ländern der „westlichen Wertegemeinschaft“ durchgesetzt, wie beispielsweise 1974 in Frankreich auf Initiative der damaligen Gesundheitsministerin Simone Veil ((Jüdin)).[25]
Mit mehr als 150.000 vorgenommenen Abtreibungen ist Friedrich Stapf in der BRD weiterhin Tötungsspezialist Nummer eins.
Lebensschützer
In westlichen Ländern bestehen vereinzelte Organisationen, die sich für das Lebensrecht Ungeborener einsetzen. So wirkt in der BRD die Aktion Lebensrecht für alle (Alfa e. V.) in der Öffentlichkeit. Der Verein hat nach eigener Angabe über 10.000 Mitglieder und unterhält das Magazin „Lebensforum“.[26] Das Projekt „1000plus“ hilft ebenfalls schwangeren Müttern, sich gegen die Abtreibung ihres Kindes zu entscheiden.
Ebenfalls macht sich seit 1984 die in Köln ansässige Juristen-Vereinigung Lebensrecht e. V. für den Lebensschutz stark. Sie gibt die „Zeitschrift für Lebensrecht“ (ZfL) heraus.[27] Ihr Vorsitzender, der ehemalige Richter Bernward Büchner, hebt in einem kritischen Beitrag aus dem Jahr 2013 über das von ihm nur ironisch so bezeichnete „Beratungsschutzkonzept“ der BRD hervor, daß zur Praxis der massenhaften vorgeburtlichen Tötung die Evangelische Kirche nahezu völlig schweige, die deutschen katholischen Bischöfe hätten sich seit 1996 nicht mehr gemeinsam zu Wort gemeldet.[28]
Der gleichfalls seit Jahrzehnten in der Lebensschutzbewegung engagierte Hochschullehrer Manfred Spieker[29] hielt bereits im Jahr 2004 die zuletzt 1995 vorgenommene Reform des § 218 StGB für vollständig gescheitert und forderte wirksame rechtliche Verbesserungen für das nach dem Grundgesetz umfassend zu schützende Leben:
- „Ein Staat, der beansprucht Rechtsstaat zu sein, kann einen Massenmord an der eigenen Bevölkerung nicht tolerieren.“[30]
Amt für Statistik
- Abtreibungen, Land Brandenburg
- 2015 – ca. 3287
- 2016 – 3343
- 2017 – 3287
- Abtreibungen, Berlin
- 2015 – 8898
- 2016 – 8871
- 2017 – 9289
Der Berliner Rot-Rot-Grüne Senat wollte 2018 eine Liste mit Ärzten für Schwangerschaftsabbrüche veröffentlichen.[31]
Sonstiges
In Palästina verklagt eine zunehmende Zahl von fehlgebildeten Juden Ärzte in sogenannten „wrongful life“-Prozessen[32] auf Schadensersatz, weil sie im Mutterleib nicht abgetrieben wurden. Aufgrund von Inzest sind Fehlbildungen bei Juden im besetzten Palästina besonders häufig.[33]
Faksimile des Stichworts „Abtreibung“ aus dem „Staatslexikon“ (1957–1963)
Das „Staatslexikon“ des Herder Verlages ist ein offiziöses katholisches Nachschlagewerk. [34]
Zitate
- „Medienmeldung: Es soll in Deutschland im Jahr 2010 circa 110.000 legale und gemeldete Abtreibungen gegeben haben, davon nicht mehr als 3 % aufgrund von medizinischer und kriminologischer Indikation. Der Umfang der Dunkelziffer wird auf 200 % geschätzt, wonach die Gesamtzahl der Schwangerschaftsabbrüche bei 300.000 gelegen haben dürfte. Das bedeutet bei 675.000 Lebendgeburten im gleichen Zeitraum, daß jedes dritte werdende menschliche Leben an der Wand der Unwillkommenheit zerschellte.“ — Peter Sloterdijk[35]
- „Wenn die Jusos mit breiter Mehrheit das Recht auf Abtreibung bis unmittelbar vor der Geburt, also das Töten von lebensfähigen Kindern, fordern und sich die SPD davon nicht distanziert, sondern gleichzeitig die Legalisierung der Werbung für Abtreibung zur Schicksalsfrage ihrer Koalition macht, dann drängt sich der Schluss geradezu auf: Die Entwertung und Zerstörung ungeborenen menschlichen Lebens ist für die SPD und ihre Parteijugend offensichtlich ein politisches Herzensanliegen.“ — Beatrix von Storch vor dem BRD-Bundestag am 13. Dezember 2018[36]
Siehe auch
- Völkermord am deutschen Volk — Abschnitt „Millionenfache vorgeburtliche Kindstötung in der BRD“
- Katharina Focke
- Kindsmord
- Abtreibungspille
- Säugling
- Lebensborn
- Beschneidung
- Kindesmißhandlung
Literatur
- ExpressZeitung: Die hybride Kriegführung, Ausgabe 31 (Februar 2020), Vorstellung und Bezugsnachweis
- Eduard v. Liszt: Die kriminelle Fruchtabtreibung, 2 Bde., 1910/11
- Bernward Büchner / Claudia Kaminski / Mechthild Löhr (Hgg.): Abtreibung – ein neues Menschenrecht? Sinus-Verlag, Krefeld 2014, ISBN 978-3-88289-812-5
- Bernward Büchner: Das deutsche „Beratungsschutzkonzept“, Zeitschrift für Lebensrecht 2/2013, S. 53ff. [10]
- Martina Kempf: Frauenfeindlich. Wie Frauen zur Ungeborenentötung gedrängt werden. Gerhard Hess Verlag, 2012, ISBN 978-3873364035
- Alexandra Maria Linder: Geschäft Abtreibung. Sankt Ulrich Verlag, 2009, ISBN 978-3867440844
- Karl Simpfendörfer: Verlust der Liebe: Mit Simone de Beauvoir in die Abtreibungsgesellschaft. Christiana 1990, ISBN 978-3717109358
- Dorothee Erlbruch: Das Trauma danach. Risiken des Schwangerschaftsabbruchs. Mut-Verlag, 1998, ISBN 978-3891820537
- Karin Struck: Ich sehe mein Kind im Traum. Plädoyer gegen die Abtreibung. Ullstein-Verlag, 1992, ISBN 978-3550065484
- Richard Rouck: Liberalism Unmasked, Arktos Media Ltd., 2018, ISBN 978-1-912079-31-5 [444 S.] (engl.) – der Verfasser aus den USA befaßt sich auch mit Abtreibung und analysiert heutiges Linkssein als Geisteskrankheit
Verweise
- Paragraf 219a: Bundestag stimmt Werbung für Abtreibungen zu, Epoch Times, 21. Februar 2019
- Catholics for Choice – Katholische Pro-Abtreibungs-Organisation in den USA, gefördert von George Soros: [11]
- Manfred Spieker: Acht Millionen – Zur Kultur des Todes in Deutschland, Lebensforum 2/2004
- Aktion Lebensrecht für Alle e. V.
- Juristen-Vereinigung Lebensrecht e.V.
- Ellen Kositza: Wer gehört abgetrieben? 18. Juli 2012
- Abtreibungsklinik für städtischen Frauenpreis nominiert
- Englischsprachig
- Ben Bartee: Behind the Façade: Abortion Culture Is a Transhumanist Death Cult, Zerohedge, 29. Juni 2022