Deutsch-Türkisches Sozialversicherungsabkommen

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Auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit werden die zwischenstaatlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei durch das Deutsch-Türkische Sozialversicherungsabkommen vom 30. April 1964 – in Kraft getreten am 1. November 1965 – in der Fassung des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 – in Kraft getreten am 1. April 1987 – bestimmt.

Diskriminierung Deutscher

Aus den Bestimmungen dieses Abkommens ergibt sich, daß für in der BRD lebende, in der BRD GKV-versicherte Türken auch eine kostenlose Familienversicherung für deren in der Türkei lebenden Familienangehörigen – zu Lasten der deutschen GKV – besteht.

Daraus folgt in der gängigen Praxis, daß u. a. auch die in der Ferne lebenden Eltern der in der BRD lebenden Türken kostenlos mitversichert werden können. Dies stellt eine diskriminierende Ungleichbehandlung aller deutschen Staatsangehörigen dar, da ihnen nach geltender Rechtlage die Möglichkeit, ihre Eltern kostenlos mitzuversichern, nicht gegeben ist.[1]

Zitate

  • „Nun klagen die Kassen, dass sie durch die Haushaltskürzung wieder ins Minus rutschen würden und kündigen Beitragserhöhungen an. Doch die Misere der Krankenkassen hat einen ganz anderen Grund. [...] 50 Jahre ist es nun her, dass das ›Deutsch-Türkische Sozialversicherungsabkommen‹ in Kraft getreten ist. 4 Jahre später traten auch Bosnien, Herzegowina, Serbien und Montenegro bei. Das Abkommen besagt, dass hier lebende krankenversicherte Türken einen Anspruch darauf haben, dass ihre im Ausland lebenden Angehörigen kostenlos mitversichert werden. Trotz leerer Kassen haben Ehefrauen, Kinder und auch ELTERN im Krankheitsfall Anspruch auf Leistungen aus der deutschen Krankenversicherung. Wohlgemerkt, – es handelt sich hier um türkische, serbische, bosnische usw. Staatsangehörige, die noch niemals deutschen Boden betreten haben und nicht den geringsten Bezug zu diesem Land haben! Die einzige Verbindung zu Deutschland ist ihre Kontoverbindung. In Deutschland sind die Ehefrau und ihre durchschnittlich 1 bis 2 Kinder automatisch mitversichert. Die Anzahl der Geburten unter der deutschen Bevölkerung hat sich seit 1965 halbiert. In den eher muslimischen Ländern sind neben der Ehefrau auch noch gut 6–8 Kinder mit zu versorgen. Und da das noch nicht genug zu sein scheint, sind so ganz automatisch die lieben Eltern auch gleich mitversichert. In Deutschland steigen die Zusatzgebühren ständig und kaum noch eine Behandlung ist ohne Zuzahlung zu haben. Doch das alles gilt nicht für die im fernen Ausland lebenden Angehörigen eines hier versicherten Türken. Frau, Kinderschar und Eltern, alle strahlen mit frisch renoviertem Gebiss, während man in Deutschland immer mehr Selbständige, Freiberufler und Künstler mit Zahnlücken erleben muss. Sie müssen sowohl die Krankenversicherung, Rentenversicherung als auch sämtliche Zuzahlungen aus eigener Tasche bezahlen und bei den hohen Steuersätzen und überhöhten Zahnersatzkosten ist das meist kaum zu bewältigen. Übrigens steht im Sozialversicherungsabkommen, dass der türkische Berechtigte sich nur legal in Deutschland aufhalten und krankenversichert sein muss, damit seine komplette Familie im fernen Ausland kostenlos mitversorgt ist. Das bedeutet, dass sich unsere Kulturbereicherer gerne in die soziale Hängematte legen können und trotzdem das halbe ostanatolische Dorf krankenversichert ist. Und wer bezahlt das? Jeder deutsche Steuerzahler! Die Bevorzugung ausländischer Familienangehöriger in der kostenlosen Mitversicherung deutscher Krankenkassen widerspricht dem Gleichstellungsgrundsatz und stellt uns Deutsche erheblich schlechter als in Deutschland lebende Türken. Schließlich ist deutschen Krankenversicherten die Einbeziehung von Eltern in die Familienversicherung verwehrt.“Renate Sandvoss[2]

Verweise

Fußnoten