Reichsland Elsaß-Lothringen
Landesflagge | |
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Flagge | |
Wappen | |
Basisdaten | |
Hauptstadt: | Straßburg |
Fläche: | 14.522 km² |
Einwohner: | |
Bestehen: | 1871-1918 |
Landeshymne: | Fahnenlied |
Reichsland Elsaß-Lothringen ist die Bezeichnung für ein Gebiet des Deutschen Reiches, bestehend aus Elsaß und dem Ostteil Lothringens, das derzeit durch Frankreich verwaltet wird. Im Ersten Weltkrieg kämpften rund 380.000 Elsaß-Lothringer im Deutschen Heer, allen voran Generalleutnant Heinrich Schëuch, preußischer Kriegsminister.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Geographie
- 2 Oberpräsidenten und Kaiserliche Statthalter 1871–1918
- 3 Bevölkerung
- 4 Geschichte
- 5 Siehe auch
- 6 Literatur
- 7 Verweise
- 8 Fußnoten
Geographie
Städte Elsaß-Lothringens
Oberpräsidenten und Kaiserliche Statthalter 1871–1918
Oberpräsident des Reichslandes Elsaß-Lothringen | |||
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Nr. | Name | Beginn der Amtszeit | Ende der Amtszeit |
1 | Eduard von Moeller | 1871 | 1879 |
Kaiserlicher Statthalter in Elsaß-Lothringen | |||
1 | Edwin von Manteuffel | 1879 | 1885 |
2 | Chlodwig zu Hohenlohe-Schillingsfürst | 1885 | 1894 |
3 | Hermann zu Hohenlohe-Langenburg | 1894 | 1907 |
4 | Karl von Wedel | 1907 | 1914 |
5 | Johann von Dallwitz | 1914 | 1918 |
6 | Rudolf Schwander | 1918 | 1918 |
Bevölkerung
Die Volkszählung von 1900[1] ergab folgendes Ergebnis:
Muttersprache:
- Deutsch: 1.492.347 (86,8 %)
- Eine andere Sprache: 219.638 (12,8 %)
- Französisch: 198.318 (11,5 %)
- Italienisch: 18.750 (1,1 %)
- Polnisch: 1.410 (0,1 %)
- Deutsch und eine andere Sprache: 7.485 (0,4 %)
Religiöse/konfessionelle Zugehörigkeit:
- Katholisch: 762.200
- Evangelisch: 217.800
- Andere Christen: 2.100
- Ohne Angabe: 1.200
Ferner lebten 16.300 Juden im Reichsland.
Geschichte
Vorgeschichte bis zur Gründung des Reichslandes
Die heutigen Regionen Elsaß und Lothringen gehörten seit dem Vertrag von Mersen im Jahr 870 zum Ostfränkischen Reich (später Deutsches Reich im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation). Wie überall bestanden auch hier verschiedene reichsstädtische, geistliche und reichsständische Territorien.
Der größte Teil des späteren Reichslandes wurde durch Frankreich unter Ludwig XIV. im Zuge der Reunionspolitik in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts nach und nach annektiert. Straßburg wurde 1681 von Truppen Ludwigs XIV. besetzt. Das Elsaß spielte jedoch noch lange Zeit eine Sonderrolle im französischen Königreich und blieb kulturell deutsch geprägt. Es herrschte auch im Gegensatz zum übrigen Frankreich eine weitgehende religiöse Toleranz gegenüber den Protestanten und wirtschaftlich war das Elsaß durch eine Zollgrenze vom übrigen Frankreich getrennt.
In der französischen Revolutionszeit wurde die Region vollständig Teil der französischen I. Republik und blieb auch während des I. Kaiserreiches, der Restaurationszeit, der Julimonarchie, der II. Republik und des II. Kaiserreiches ein Teil Frankreichs. Es war – wie das übrige französische Staatsgebiet – in Départements unterteilt, deren Grenzen sich nicht mit den späteren Grenzen des Reichslandes deckten.
Elsaß-Lothringen im Deutschen Reich
Nach dem deutsch-französischen Krieg 1870/71 wurde das Gebiet mit dem Frieden von Frankfurt wieder dem deutschen Hoheitsbereich, dem neu gegründeten Deutschen Kaiserreich angegliedert. Der Vertrag mit Frankreich besagte, daß das Gebiet „für alle Zeiten“ von nun ab zum Deutschen Reich gehören sollte. Die Grenzziehung im Bereich des Elsaß folgte im wesentlichen der Sprachgrenze entlang dem Hauptkamm des Wasgaus. Die historisch zum südlichen Elsaß (d. h. zum Sundgau) gehörige, aber seit alters her französischsprachige Stadt Belfort mit ihrem Umland (Terre de Belfort) an der Burgundischen Pforte verblieb bei Frankreich.
Auch der größte Teil des alten Großlothringens („Lorraine“) mit der Hauptstadt Nancy (Nanzig) blieb bei Frankreich, die ehemals Freie Deutsche Reichsstadt Metz mitsamt Festung und Umland wurde allerdings – aus strategisch-militärischen und nicht zuletzt auch aus diesen traditionellen Beweggründen – dem Deutschen Reich zugeschlagen. Der deutschsprachige Bevölkerungsanteil der Stadt selbst lag zum Zeitpunkt der Reichsgründung bei etwa 78 %, Metz war aber eine deutsche Sprachinsel ohne Sprachkorridor zum Mutterland, es lagen ca. 20 km geschlossenes französischsprachiges Gebiet dazwischen.
Bismarck selbst hatte zwar nicht die Absicht, das Elsaß als auch Teile Lothringens als altes deutsches Siedlungsgebiet, das erst vor 200 Jahren von den Franzosen annektiert worden war, dem Reich wieder anzuschließen, denn er hatte das neue Deutsche Reich nie mit dem Alten Reich in Verbindung gesetzt.[2] Stärker als die deutsche Siedlunggeschichte war hierbei „das militärische Argument. Die Festungen Straßburg und Metz waren für die Militärs die Schlüssel zu dem neuen süddeutschen Gebiet des Deutschen Reiches.“ Bismarck fürchtete – zurecht, wie man später in der deutschen Geschichte sah –, daß durch den deutschen Sieg über Frankreich die Franzosen auf Revanche hinarbeiten würden und das Reich in der Lage sein müßte, notfalls einen Präventivschlag gegen das wiedererstarkte Frankreich zu führen. Diese Furcht war auch berechtigt, da bereits 1875 die französische Armee drastisch vergrößert worden war.[3]
Schon 1871 gab es Pläne für eine strategische Eisenbahnlinie von Berlin über Wetzlar und Koblenz nach Metz, um das neue Reichsland auch militärstrategisch einzubinden. Die Kanonenbahn wurde dann in den 1870er Jahren realisiert.
Die dortigen Eisenbahnen der privaten Französischen Ostbahn-Gesellschaft (Compagnie des chemins de fer de l’Est) – insgesamt 740 Kilometer Strecken – wurden von Frankreich formal käuflich erworben und dann wieder dem Deutschen Reich verkauft. Der Kaufpreis von 260 Mio. Goldmark wurde auf die Kriegskostenentschädigung angerechnet. Daraus wurden die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen gebildet, die erste im Eigentum des Deutschen Reiches befindliche Eisenbahn.
Reichsgesetz vom 9. Juni 1871
Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche vom 9. Juni 1871, geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1872 (RGBl. S. 208) und Gesetz vom 31. Mai 1911 (RGBl. 225):
- Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec.
- verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichtages, was folgt:
- § 1. Die von Frankreich durch den Artikel I des Präliminar-Friedens vom 26. Februar 1871 abgetretenen gebiete Elsaß und Lothringen werden in der durch den Artikel I des Friedens-Vertrages vom 10. Mai 1871 und den dritten Zusatzartikel zu diesem Vertrage festgestellten Begrenzung mit dem Deutschen Reiche für immer vereinigt.
- § 2. Die Verfassung des Deutschen Reiches tritt in Elsaß und Lothringen am 1. Januar 1873 in Wirksamkeit. Durch Verordnung des Kaisers mit Zustimmung des Bundesrathes können einzelne Theile der Verfassung schon früher eingeführt werden.
- Die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen der Verfassung bedürfen der Zustimmung des Reichstages.
- Artikel 3 der Reichsverfassung tritt sofort in Wirksamkeit.
- Durch Gesetz vom 20. Juni 1872 wurde bestimmt:
- „Der im § 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1871, betreffend die Vereinigung von Elsaß-Lothringen mit dem Deutschen Reich (Reichsgesetzbl. 1871, S. 212) auf den 1. Januar 1873 bestimmte Termin, an welchem die Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen in Wirksamkeit treten soll, wird auf den 1. Januar 1874 verlegt.“
- Damit ist im § 2 das Datum „1. Januar 1873“ faktisch ersetzt worden durch: „1. Januar 1874“.
- § 3. Die Staatsgewalt in Elsaß und Lothringen übt der Kaiser aus.
- Bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Reichsverfassung ist der Kaiser bei der Ausübung der Gesetzgebung an die Zustimmung des Bundesrathes und bei der Aufnahme von Anleihen oder Übernahme von Garantien für Elsaß und Lothringen, durch welche irgend eine Belastung des Reichs herbeigeführt wird, auch an die Zustimmung des Reichstages gebunden.
- Dem Reichstage wird für diese Zeit über die erlassenen Gesetze und allgemeinen Anordnungen und über den Fortgang der Verwaltung jährlich Mittheilung gemacht.
- Nach Einführung der Reichsverfassung steht bis zu anderweitiger Regelung durch Reichsgesetz das Recht der Gesetzgebung auch in den der Reichsgesetzgebung in den Bundesstaaten nicht unterliegenden Angelegenheiten dem Reiche zu.
- Durch Gesetz vom 31. Mai 1911 wurde der § 3 aufgehoben.
- § 4. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
- Durch Gesetz vom 31. Mai 1911 wurde der § 4 aufgehoben.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 9. Juni 1871
- Wilhelm.
- Fürst v. Bismarck.[4]
Der Status „Reichsland“
Da das neue Reich ein Bundesstaat aus verschiedenen Ländern war, aber man dem Neugewinn zunächst keine Eigenständigkeit zugestehen wollte, wurden verschiedene Möglichkeiten der Eingliederung diskutiert:
- Angliederung als preußische Provinz
- Eingliederung nach Bayern (die damals noch bayerische Pfalz wäre mit Lothringen verschmolzen worden, das Elsaß wäre zu Baden gekommen)
- Neuschaffung eines „Reichslandes“, das dem Reich (also keinem bestimmten Bundesstaat) zugeordnet ist und das vom Kaiser direkt verwaltet wird.
Vor allem die „preußische Lösung“ wurde anfangs von verschiedenen Seiten sehr lebhaft vertreten. Der Historiker Heinrich von Treitschke plädierte 1871 im Reichstag für diese Lösung mit folgender Begründung: „Die Aufgabe, diese entfremdeten Stämme deutscher Nation unserem Lande wieder einzufügen, ist so groß und schwer, daß man sie nur erprobten Händen anvertrauen darf, und wo ist eine politische Kraft im Deutschen Reiche, die die Gabe, zu germanisieren, erprobt hat, wie das alte glorreiche Preußen.“ Angesicht des bevorstehenden Kulturkampfes gegen den Katholizismus machte auch der hohe katholische Anteil unter den Neubürgern Sorgen.
Bismarck setzte sich im Reichstag für die Lösung ein, daß Elsaß-Lothringen an den Gemeinschaftsstaat überging, nicht zuletzt, weil er vor allem auf die Interessen der süddeutschen Bundesstaaten Rücksicht nehmen mußte.
Ergebnisse der Reichstagswahlen 1874–1912
Die Einwohner erhielten das Wahlrecht zum deutschen Reichstag, in dem das Reichsland ab 1874 mit 15 Abgeordneten (von 397) fortan vertreten war. 1911 wurde der erste und einzige Landtag des Reichslandes Elsaß-Lothringen gewählt.
Sprachenfrage
Im neugegründeten Reichsland sprach die Bevölkerung zu 90 % Deutsch als Muttersprache. Die Sprachenfrage wurde in einem Gesetz vom März 1872 geregelt: Deutsch wurde grundsätzlich die amtliche Geschäftssprache, in den Landesteilen mit überwiegend französischsprechender Bevölkerung jedoch sollte den öffentlichen Bekanntmachungen und Erlassen eine französische Übersetzung beigefügt werden. In einem weiteren Gesetz von 1873 wurde für die Bezirksverwaltungen von Lothringen und die Kreisverwaltungen derjenigen Kreise, in denen die französische Sprache ganz oder teilweise Volkssprache war, der Gebrauch des Französischen als Geschäftssprache zugelassen.
In einem Gesetz über das Unterrichtswesen von 1873 wurde geregelt, daß in den Gebieten mit Deutsch als Volkssprache diese auch die ausschließliche Schulsprache war, während in den Gebieten mit überwiegend französischsprechender Bevölkerung der Unterricht ausschließlich in französischer Sprache gehalten wurde. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch die allgemeine Schulpflicht eingeführt (in Frankreich erst 1882).
Politische Eigenständigkeit
1874 wurde hier die reichsdeutsche Verfassung eingeführt. Das Land erhielt im Deutschen Reich ab 1877 das Recht, Gesetze vorzuschlagen. Es besaß nunmehr eine gewisse Eigenständigkeit. Ein beratender Landesausschuß wurde eingerichtet. 1879 wurde das Amt des Statthalters eingeführt, der als Oberhaupt das Reichsland Elsaß-Lothringen repräsentierte.
Ein Staatssekretär im Ministerium für Elsaß-Lothringen leitete die Regierung des Reichslandes. 1884 wurde die Universität Straßburg zur Reichsuniversität. Während dieser Zeit erlebte das Elsaß eine wirtschaftliche Blütezeit, viele neue Errungenschaften wie die Sozialversicherung und die Krankenversicherung wurden entsprechend der Entwicklung in den übrigen Teilen des deutschen Kaiserreichs eingeführt.
Erst im Jahre 1911 wurde Elsaß-Lothringen den übrigen deutschen Bundesstaaten gleichgestellt und erhielt eine eigene Verfassung und ein eigenes, frei gewähltes Parlament, eine eigene rot-weiße Fahne und drei Vertreter im deutschen Bundesrat. Das Parlament bestand aus zwei Kammern: Die erste Kammer bestand aus Abgeordneten der Handels- und Landwirtschaftskammern, der Städte und Religionsgemeinschaften, der Universität und des Oberlandesgerichts, während die 60 Abgeordneten der zweiten Kammer in freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt wurden. Dennoch gab es auch Probleme, insbesondere mit den nicht gerne gesehenen preußischen Verwaltungsbeamten und Militärs, wie die Vorgänge um die Zabern-Affäre zeigten.
Reichsamt für Elsaß-Lothringen
Mit Kabinettsorder vom 14. August 1870 wurde zunächst das Generalgouvernement Elsaß errichtet, dem wenig später die lothringischen Gebiete angegliedert wurden. Generalgouverneur wurde der General der Kavallerie Friedrich Alexander Graf von Bismarck-Bohlen. Am 6. September 1871 löste ihn der Oberpräsident Eduard von Moeller ab, der eine Provinzialverwaltung nach preußischem Muster mit Sitz in Straßburg aufbaute. Die übergreifende ministerielle Tätigkeit wurde durch den Reichskanzler, speziell die Abteilung III des Reichskanzleramtes unter Leitung des Unterstaatssekretärs Karl Joseph Benjamin Herzog, ausgeübt. Diese Abteilung wurde am 1. Juli 1876 ausgegliedert und unter gleicher Leitung zu einem eigenständigen Reichsamt für Elsaß-Lothringen umgegliedert.
Nachdem Elsaß-Lothringen am 1. Oktober 1879 direkt dem Deutschen Kaiser unterstellt worden war, wurde die Provinzialverwaltung in ein Reichsamt unter der Leitung eines Staatssekretärs in Straßburg umgewandelt. Es gliederte sich in die Abteilung des Innern, die Abteilung für Justiz und Kultus und die Abteilung für Finanzen, Landwirtschaft und Domänen. Geleitet wurden die drei Abteilungen von jeweils einem Unterstaatssekretär (entspricht heute einem Staatssekretär). Zugleich wurde der Oberpräsident von Moeller abgelöst und das neue Amt des Kaiserlichen Statthalters geschaffen. Als Ständigem Vertreter des Deutschen Kaisers wurden ihm alle landesherrlichen Befugnisse übertragen. Die Staatssekretäre waren:
- Karl Joseph Benjamin Herzog 1879 bis 1880
- Karl von Hofmann 1880 bis 1887
- Maximilian von Puttkamer 1887 bis 1901
- Ernst Matthias von Köller 1901 bis 1908
- Hugo Freiherr Zorn von Bulach 1908 bis 1914
- Siegfried Freiherr von Roedern 1914 bis 1916
- Georg Freiherr von Tschammer und Quaritz 1916 bis 1918
- Karl Hauss 1918 bis 1918
Verfassungs- und Verwaltungsgesetz vom 4. Juli 1879
Gesetz, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens vom 4. Juli 1879 geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1902 (RGBl. S. 231) und Gesetz vom 31. Mai 1911 (RGBl. S. 225):
- Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec.
- verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, wie folgt:
- § 1. Der Kaiser kann landesherrliche Befugnisse, welche ihm kraft Ausübung der Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen zustehen, einem Statthalter übertragen. Der Statthalter wird vom Kaiser ernannt und abberufen. Er residirt in Straßburg.
- Der Umfang der dem Statthalter zu übertragenden landesherrlichen Befugnisse wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
- Durch Gesetz vom 31. Mai 1911 wurde der § 1 aufgehoben.
- § 2. Auf den Statthalter gehen zugleich die durch Gesetze und Verordnungen dem Reichskanzler in elsaß-lothringischen Landesangelegenheiten überwiesenen Befugnisse und Obliegenheiten, sowie die durch § 10 des Gesetzes, betreffend die Einrichtung der Verwaltung, vom 30. Dezember 1871 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen von 1872m S. 49) dem Oberpräsidenten übertragenen außerordentlichen Gewalten über.
- Durch Gesetz vom 18. Juni 1902 wurde bestimmt:
- „Die durch § 2 des Gesetzes, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gesetzes für Elsaß-Lothringen, betreffend die Einrichtung der Verwaltung, vom 30. Dezember 1871 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen 1872 S. 49) dem Statthalter in Elsaß-Lothringen übertragenen außerordentlichen Gewalten werden aufgehoben.“
- damit war der § 2 zweiter Halbsatz faktisch aufgehoben.
- Durch Gesetz vom 31. Mai 1911 wurde der § 2 aufgehoben.
- § 3. Das Reichskanzler-Amt für Elsaß-Lothringen und das Oberpräsidium in Elsaß-Lothringen werden aufgelöst. Zur Wahrnehmung der von dem ersteren und dem Reichs-Justizamte n der Verwaltung des Reichslandes, sowie der von dem Oberpräsidenten bisher geübten Obliegenheiten wird ein Ministerium für Elsaß-Lothringen errichtet, welches in Straßburg seinen Sitz hat und an dessen Spitze ein Staatssekretär steht.
- § 4. Die Anordnungen und Verfügungen, welche der Statthalter kraft des ihm nach § 1 ertheilten Auftrags trifft, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Staatssekretärs, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
- In den im § 2 bezeichneten Angelegenheiten hat der Staatssekretär die Rechte und die Verantwortlichkeit eines Stellvertreters des Statthalters in dem Umfange3,m wie ein dem Reichskanzler nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) substituirter Stellvertreter sie hat. Dem Statthalter ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende Amtshandlung selbst vorzunehmen.
- Durch Gesetz vom 31. Mai 1911 wurde der § 4 aufgehoben.
- § 5. Das Ministerium für Elsaß-Lothringen zerfällt in Abtheilungen. An der Spitze der Abtheilungen stehen Unterstaatssekretäre. Dem Staatssekretär kann die Leitung einer Abtheilung übertragen werden. Das Nähere über die Organisation des Ministeriums wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
- § 6. Der Staatssekretär, die Unterstaatssekretäre und die Räthe des Ministeriums werden vom Kaiser unter Gegenzeichnung des Statthalters, die übrigen höheren Beamten des Ministeriums werden vom Statthalter, die Subaltern- und Unterbeamten vom Staatssekretär ernannt.
- Auf den Staatssekretär und die Unterstaatssekretäre finden die Bestimmungen der §§ 25, 35 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 479) Anwendung.
- Sämmtliche Beamte des Ministeriums sind Landesbeamte im Sinne des die Rechtsverhältnisse der Beamten und Lehrer betreffenden Gesetzes vom 23. Dezember 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 479).
- § 7. Zur Vertretung der Vorlagen aus dem Bereiche der Landesgesetzgebung sowie der Interessen Elsaß-Lothringens bei Gegenständen der Reichsgesetzgebung können durch den Statthalter Kommissare in den Bundesrath abgeordnet werden, welche an dessen Berathungen über diese Angelegenheiten Theil nehmen.
- Durch Gesetz vom 31. Mai 1911 wurde der § 7 aufgehoben.
- § 8. Die in den §§ 5, 39, 52 und 68 des vorerwähnten Gesetzes vom 31. Mai 1873 bezeichneten Befugnisse des Bundesraths gehen bezüglich der Landesbeamten auf das Ministerium über. Auch bedarf es der Zustimmung des Bundesraths, welche in § 18 desselben Gesetzes, sowie in § 2 des die Kautionen der Beamten des Staates, der Gemeinden und der öffentlichen Anstalten betreffenden Gesetzes vom 15. Oktober 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 273) vorgesehen ist, fortan nicht mehr.
- § 9. Es wird ein Staatsrath eingesetzt, welcher berufen ist zur Begutachtung:
- 1. der Entwürfe zu Gesetzen,
- 2. der zur Ausführung von Gesetzen zu erlassenden allgemeinen Verordnungen,
- 3. anderer Angelegenheiten, welche ihm vom Statthalter überwiesen werden.
- Durch die Landesgesetzgebung können dem Staatsrath auch andere, insbesondere beschließende Funktionen übertragen werden.
- Durch Gesetz vom 31. Mai 1911 wurde der § 9 aufgehoben.
- § 10. Der Staatsrath besteht unter dem Vorsitze des Statthalters aus folgenden Mitgliedern:
- 1. dem Staatssekretär,
- 2. den Unterstaatssekretären,
- 3. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei diesem Gerichte,
- 4. acht bis zwölf Mitgliedern, welche der Kaiser ernennt.
- Von den unter 4 bezeichneten Mitgliedern werden drei auf den Vorschlag des Landesausschusses ernannt, die übrigen beruft der Kaiser aus Allerhöchstem Vertrauen. Die Ernennung erfolgt jedesmal auf drei Jahre.
- Im Vorsitze des Staatsraths wird der Statthalter im Behinderungsfalle durch den Staatssekretär vertreten.
- Die Geschäftsordnung des Staatsraths wird vom Kaiser festgestellt.
- Durch Gesetz vom 31. Mai 1911 wurde der § 10 aufgehoben.
- § 11. Die Mitglieder des Kaiserlichen Raths in Elsaß-Lothringen (§ 8 des Gesetzes vom 30. Dezember 1871) werden bis auf weiteres in der Zahl von zehn durch Kaiserliche Verordnung ernannt.
- § 12. Die Zahl der Mitglieder des Landesausschusses wird auf achtundfünfzig erhöht.
- Von den Mitgliedern werden vierunddreißig nach Maßgabe der in dem Kaiserlichen Erlaß vom 29. Oktober 1874 getroffenen Bestimmungen durch die Bezirkstage, und zwar zehn durch den Bezirkstag des Ober-Elsaß, elf durch den Bezirkstag von Lothringen, dreizehn durch den Bezirkstag des Unter-Elsaß gewählt. Die Wahl von Stellvertretern findet ferner nicht statt.
- Durch Gesetz vom 31. Mai 1911 wurde der § 12 aufgehoben.
- § 13. Von den übrigen vierundzwanzig Mitgliedern werden je eines in den Gemeinden Straßburg, Mülhausen, Metz und Colmar, zwanzig von den zwanzig Landkreisen, in den Kreisen Mülhausen und Colmar unter Ausscheidung der gleichnamigen Stadtgemeinde, gewählt.
- Durch Gesetz vom 31. Mai 1911 wurde der § 13 aufgehoben.
- § 14. Die Abgeordneten von Straßburg, Mülhausen, Metz und Colmar werden von den Gemeinderäthen aus deren Mitte gewählt.
- Die Wahl in den Kreisen wird derart vorgenommen, daß die Gemeinderäthe aus ihren Mitgliedern, in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern einen Wahlmann, in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern für je volle 1000 Einwohner mehr einen Wahlmann mehr wählen.
- Die Wahlmänner jedes Kreises wählen den Abgeordneten desselben.
- Die Wahlen der Abgeordneten werden innerhalb vier Wochen nach der Wahl der Wahlmänner vorgenommen. Wählbar zum Abgeordneten ist, wer das aktive Gemeindewahlrecht besitzt und im Bezirke seinen Wohnsitz hat.
- Durch Gesetz vom 31. Mai 1911 wurde der § 14 aufgehoben.
- § 15. Die Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten geschehen in geheimer Abstimmung auf drei Jahre.
- Das Recht des Wahlmannes sowie der von den Gemeinderäthen unmittelbar gewählten Abgeordneten erlischt mit der Mitgliedschaft im Gemeinderath.
- Durch Gesetz vom 31. Mai 1911 wurde der § 15 aufgehoben.
- § 16. In Gemeinden, deren Gemeinderath suspendirt oder aufgelöst ist, ruht das Wahlrecht.
- Durch Gesetz vom 31. Mai 1911 wurde der § 16 aufgehoben.
- § 17. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der Wahlen werden durch Kaiserliche Verordnung getroffen.
- Durch Gesetz vom 31. Mai 1911 wurde der § 17 aufgehoben.
- § 18. Die nach §§ 13 bis 17 gewählten Abgeordneten haben, insofern sie noch nicht vereidet sind, bei ihrem Eintritt in den Landesausschuß den gleichen Eid zu leisten, wie die Mitglieder der Bezirkstage. Die Ausübung des Mandats wird durch die Leistung des Eides bedingt.
- Durch Gesetz vom 31. Mai 1911 wurde der § 18 aufgehoben.
- § 19. Der Kaiser kann den Landesausschuß vertagen oder auflösen.
- Die Auflösung des Landesausschusses zieht die Auflösung der Bezirkstage nach sich.
- Die Neuwahlen zu den Bezirkstagen haben in einem solchen Falle innerhalb dreier Monate, die Neuwahlen zu dem Landesausschuß innerhalb sechs Monaten nach dem Tage der Auflösungsverordnung stattzufinden.
- Durch Gesetz vom 31. Mai 1911 wurde der § 19 aufgehoben.
- § 20. Die Mitglieder des Ministeriums und die zu deren Vertretung abgeordneten Beamten haben das Recht, bei den Verhandlungen des Landesausschusses sowie in dessen Abtheilungen und Kommissionen gegenwärtig zu sein. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
- Durch Gesetz vom 31. Mai 1911 wurde der § 20 aufgehoben.
- § 21. Der Landesausschuß erhält das Recht, innerhalb des Bereiches der Landesgesetzgebung Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Ministerium zu überweisen.
- Im übrigen bleiben die in dem Gesetze, betreffend die Landesgesetzgebung in Elsaß-Lothringen, vom 2. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 491), sowie die im § 8 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873 (ebendaselbst S. 161) getroffenen Bestimmungen in Geltung.
- Durch Gesetz vom 31. Mai 1911 wurde der § 21 aufgehoben.
- § 22. Das Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen - Gesetz vom 3. Juli 1871 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 2) - wird vom Ministerium in Straßburg herausgegeben. Die im § 2 des erwähnten Gesetzes bezeichnete vierzehntägige Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das betreffende Stück des Gesetzblattes in Straßburg ausgegeben worden ist.
- Durch Gesetz vom 31. Mai 1911 wurde der § 22 Satz 2 aufgehoben.
- § 23. Der Zeitpunkt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 1879
- Wilhelm
- Fürst v. Bismarck[5]
Annexion durch Frankreich
Nach dem Ersten Weltkrieg erklärte sich das Elsaß unter Eugen Ricklin im November 1918 zunächst für unabhängig. Nach etwa einer Woche rückten französische Truppen ein und beendeten die Unabhängigkeit und setzten ihre Assimilationspolitik durch. Das Reichsland Elsaß-Lothringen wurde am 17. Oktober 1919 im Zuge des sogenannten Versailler Vertrages aufgelöst und fortan von einer Generaldirektion in Paris verwaltet.
- „Unter dem Titel ‚Im Osten nichts Neues‘ hatte Raymond Poincaré einen Artikel in der Berliner Börsen-Zeitung Nr. 403 vom 30.8.1930 veröffentlicht, in dem er gegen die deutschen Forderungen nach Revision der Ostgrenze Stellung nahm. Frankreich habe seit 1919 ständig gegenüber Deutschland nachgegeben, ohne dafür einen Gegenwert zu erhalten. Deutschland habe den Kellogg-Pakt unterzeichnet und damit auf Gewaltanwendung verzichtet. Art. 19 VV [Versailler Vertrag] sei für die Änderung der Ostgrenze nicht anwendbar. Poincaré bezweifelte, ‚daß man jemals für den Korridor oder Oberschlesien eine Lösung finden wird, die besser als der gegenwärtige Zustand ist und ebenso dem Standpunkt des Reiches wie dem Polens gerecht wird‘. Treviranus hatte am folgenden Tag (31.8.) in der Berliner Börsen-Zeitung Nr. 405 mit dem Aufsatz ‚Im Westen nichts Neues‘ geantwortet. Die Debatte um die Revision der Pariser Vorortverträge, die nicht in Deutschland begonnen habe, wäre überhaupt nicht entstanden, wenn in der Welt die Überzeugung fest verankert wäre, daß diese Verträge den Frieden für ewige Zeiten sicherten: ‚Hätte sich der amerikanische Senat als Garant der Verträge ausgeschaltet […], wenn er dieser Überzeugung wäre? Würde Italien so ungestüm auf Revision drängen, wenn es glaubte, daß die Verträge dem sich entwickelnden Leben Raum genug zur Entfaltung gäben? Sind die Verträge für Europa da, oder lebt Europa für die Verträge?‘ Für die ‚Zugeständnisse‘, die ‚eine notdürftige Korrektur einiger Schönheitsfehler des Versailler Vertrages‘ seien, habe Frankreich als Gegenwert vom deutschen Volk die – in völkerrechtlich verbindlicher Form – freiwillige Garantie der durch ein Zwangsdiktat gezogenen Westgrenze erhalten. Treviranus beharrte auf der Anwendbarkeit des Art. 19 VV für das deutsche Revisionsbegehren.“[6]
Vertreibungen
Die Bewohner des Elsaß wurden nach dem Ende dieser Zeit des „Reichslands Elsaß-Lothringen“ ab dem 14. Dezember in vier Gruppen eingeteilt, je nach Abstammung:
- A Vollfranzosen: d. h. Einwohner, die oder deren Eltern/Großeltern in Frankreich oder in Elsaß-Lothringen vor 1870 geboren wurden
- B Teilfranzosen: ein Eltern/Großelternteil nicht aus Frankreich oder dem Elsaß-Lothringen vor 1870
- C Ausländer: Einwohner bzw. deren Eltern/Großeltern aus einem mit Frankreich verbündeten oder neutralen Staat
- D Deutsche: Einwohner bzw. deren Eltern/Großeltern aus dem übrigen Deutschen Reich oder aus Österreich-Ungarn stammen.
Personen der Klasse D, nach 1870 eingewanderte Personen deutscher Abstammung und deren Nachkommen, etwa 200.000 Personen, wurden Opfer einer Vertreibung, mußten den Rhein überqueren bzw. ins Rheinland. Etwa die Hälfte davon konnte in den folgenden Monaten wieder nach Elsaß-Lothringen zurückkehren, nachdem VS-Präsident Woodrow Wilson auf die Regierung in Paris eingewirkt haben soll.
Nachwirkungen
Aufgrund der Assimilierungspolitik wuchs innerhalb der elsässischen Bevölkerung der Mißmut. Dies hatte eine starke autonomistische Bewegung zur Folge. Bei den Wahlen zur Nationalversammlung erzielten die elsässischen Autonomisten, die mit der kommunistischen Partei sowie den bretonischen und korsischen Nationalisten kooperierten, in allen elsässischen Wahlkreisen die absolute Mehrheit der Stimmen. Die Abgeordneten und Politiker, die sich für Autonomie aussprachen, wurden vom französischen Staat oft zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt, der Führer der Autonomistenpartei, Karl Roos, am 7. Februar 1940 in Nanzig wegen angeblicher Spionage hingerichtet.
Zweiter Weltkrieg
Ab dem 19. Juni 1940 gewann die Wehrmacht das Elsaß zurück, am Westfeldzug 1940 nahmen Hunderte (ggf. Tausende) deutsche Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere teil, die selbst im Reichsland Elsaß-Lothringen geboren wurden, als ihre Väter dort beim deutschen Heer dienten. Unter den Nationalsozialisten wurde Elsaß-Lothringen zwar faktisch, aber nicht offiziell dem Großdeutschen Reich eingegliedert. Nach dem Sieg über Frankreich hoffte man auf einen Frieden im Westen, der durch eine direkte Annexion Elsaß-Lothringens zusätzlich erschwert worden wäre. Adolf Hitler war bereit, das Reichsland als Konzession für einen Frieden Frankreich zu überlassen.
Ritterkreuzträger des Reichslandes
- Julius von Bernuth ( 12. August 1897 in Metz)
- Helmuth Bode ( 15. Oktober 1907 in Metz)
- Friedrich Freiherr von Broich ( 1. Januar 1896 in Straßburg)
- Erich Buschenhagen ( 8. Dezember 1895 in Straßburg)
- Friedrich Carl ( 24. September 1916 in Straßburg)
- Hans Georg von Charpentier ( 16. Juli 1902 in Straßburg)
- Heinz Cramer ( 24. Mai 1911 in Straßburg)
- Richard Czekay ( 26. März 1916 in Straßburg)
- Friedrich Georg Eberhardt ( 15. Januar 1892 in Straßburg)
- Theodor Eicke ( 17. Oktober 1892 in Hüdingen)
- Wilhelm Falley ( 25. September 1897 in Metz)
- Karl Geißler ( 7. Oktober 1911 in Hagenau)
- Alfred Germer ( 7. Juni 1914 in Straßburg)
- Anton Grasser ( 3. November 1891 in Bossendorf, Straßburg)
- Heinz Harmel ( 29. Juni 1906 in Metz)
- Hermann Handke ( 30. Januar 1917 in Straßburg)
- Hubertus Hertwig ( 28. März 1914 in Metz)
- Johannes Hintz ( 1. Oktober 1898 in Metz)
- Alfons Hitter ( 4. Juni 1892 in Hochstatt, Altkirch)
- Carl Hoff ( 11. Januar 1915 in Straßburg)
- Leopold von Hütz ( 15. Juni 1918 in Straßburg)
- Hans Joachim Kahler ( 21. März 1908 in Moerchingen)
- Eitel-Friedrich Kentrat ( 11. September 1906 in Stahlheim bei Metz)
- Friedrich Wilhelm Krüger ( 8. Mai 1894 in Straßburg)
- Karl Ketterer ( 8. Oktober 1912 in Niedermorschweiler bei Mühlhausen)
- Walter Krüger ( ( 27. Februar 1890 in Straßburg)
- Joachim Friedrich Lang ( 14. September 1899 in Montigny bei Metz)
- Alexander Leschke ( 5. Februar 1889 in Straßburg)
- Detlef Lienau ( 19. Juni 1914 in Hagenau)
- Wilhelm Loos ( 27. Dezember 1911 in Metz)
- Smilo Freiherr von Lüttwitz ( 23. Dezember 1895 in Straßburg)
- Hans-Horst Manitz ( 12.März 1906 in Metz)
- Hans-Karl Mayer 9. März 1911 in Rufach bei Gebweiler)
- Ernst Möller 10. August 1915 in Straßburg)
- Johannes Rudolf Mühlenkamp ( 9. Oktober 1910 in Metz)
- Hans-Jörg Naumann 8. Januar 1918 in Straßburg)
- Rudolf Peschel 21. April 1894 in Straßburg)
- Manfred von Petersdorff 2. Juni 1904 in Metz)
- Edgar Petersen 26. April 1904 in Straßburg)
- Joachim Poetter 1. Januar 1913 in Metz)
- Ernst-Wilhelm Rapräger 15. September 1918 in Straßburg)
- Georg Graf von Rittberg 30. Mai 1898 in Straßburg)
- Oskar Rudler 10. Oktober 1921 in Geishausen bei Thann)
- Hans von Salmuth 29. November 1888 in Metz)
- Carl Schlottmann 31. Juli 1898 in Metz)
- Fritz-Wilhelm Schmid 18. August 1917 in Straßburg)
- Hermann Schmidt 27. August 1910 in Busendorf)
- Paul Stier ( 16. Juli 1904 in Mühlhausen)
- Ewald-Günther Trost ( 27.04.1911 Nieder-Jeutz
- Karl Ulrich ( 1. Dezember 1910 in Saargemünd)
- Horst Freiherr von Uslar-Gleichen ( 10. September 1911 in Hagenau)
- Jürgen Wagner ( 9. September 1901 in Straßburg)
- Domenikus Walter ( 25. Oktober 1913 in Mörchingen bei Chateau-Salins)
- Friedrich Weber ( 31. März 1892 in Chateau-Salins)
- Ludwig Weissmüller ( 31. März 1915 in Metz)
- Alfred Wünnenberg ( 20. Juli 1891 in Saarburg)
- Eugen-Ludwig Zweigart ( 3. Mai 1914 in Saargemünd)
Nachkriegszeit unter französischer Besatzung
Nach dem Zweiten Weltkrieg betrieb die französische Regierung sprachlich eine Assimilierungspolitik. Dadurch kam die deutsche Muttersprache (Elsässerdeutsch und insbesondere das Lothringische) so ins Hintertreffen, daß die Mehrheit der jungen Leute (die nach etwa 1970 Geborenen) sie heute nicht mehr sprechen können.[7]
Seit 1972 gibt es in Elsaß und Lothringen wieder regionale Parlamente. Autonomistisch orientierte Parteien, beispielsweise Alsace d’abord, erhalten derzeit unter 10 % der Wählerstimmen.
Das Gebiet des Reichslands hat innerhalb Frankreichs einige Besonderheiten aus der Zeit vor 1918 bewahrt. Dazu gehören zusätzliche Feiertage (Karfreitag, zweiter Weihnachtsfeiertag), einige Eigenheiten im Rechtswesen sowie die Nichtanwendung des französischen Laizitätsgesetzes von 1905 auf bestehende Religionsgemeinschaften – Priester, Pastoren und Rabbiner sind infolge des Konkordats von 1801 staatliche Gehaltsempfänger, in der Schule wird Religionsunterricht erteilt, es gibt staatliche theologische Fakultäten an der Universität Straßburg und staatlich refinanzierte konfessionelle Schulen. Für nach 1918 entstandene Religionsgemeinschaften, wie Muslime und orthodoxe Christen, gilt allerdings auch hier das Laizitätsgesetz. Der Eisenbahnverkehr verläuft nach wie vor rechts (im Besatzerstaat Frankreich Linksverkehr).
Siehe auch
Literatur
- Adolph Wagner: Elsass und Lothringen und ihre Wiedergewinnung für Deutschland, 1870 (PDF-Datei)
- Friedrich Steger: Das Elsaß mit Deutsch-Lothringen – Land und Leute, Ortsbeschreibung, Geschichte und Sage (1871) (PDF-Datei)
- Heinrich Ruland: Deutschtum und Franzosentum in Elsass-Lothringen: Eine Kulturfrage (1908) (PDF-Datei) Für Nicht-USA-Bewohner nur mit US-Proxy abrufbar!
- Das Deutschtum in Elsass-Lothringen 1870–1895, Leipzig 1895 (PDF-Datei) Für Nicht-USA-Bewohner nur mit US-Proxy abrufbar!
- Julius Petersen: Der Kampf um das Deutschtum: Das Deutschtum in Elsass-Lothringen, 1902 (PDF-Datei) Für Nicht-USA-Bewohner nur mit US-Proxy abrufbar!
- Rudolf Langenbeck: Landeskunde des Reichslandes Elsaß-Lothringen (1904, 157 S., Scan, Fraktur).pdf
- Ernst Bruck: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht von Elsass-Lothringen. 3 Bände. Trübner, Straßburg 1908–1910
- Otto Meißner (Hg.): Deutsches Elsaß, Deutsches Lothringen – Ein Querschnitt aus Geschichte, Volkstum und Kultur, 1941
- Ernst Moritz Mungenast: Der Zauberer Muzot. Roman, Heyne, Dresden 1939; später Schneekluth, Darmstadt (5. Auflage), zuletzt Schneekluth, München 1971, ISBN 3-7951-0220-0.
- Hans-Ulrich Wehler: Elsaß-Lothringen von 1870 bis 1918 – Das „Reichsland“ als politisch-staatsrechtliches Problem des zweiten deutschen Kaiserreichs, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins, Band 109, 1961, S. 133 ff.
- Niels Wilcken: Architektur im Grenzraum – Das öffentliche Bauwesen in Elsaß-Lothringen (1871–1918) (= Veröffentlichungen des Instituts für Landeskunde im Saarland, Bd. 38), Saarbrücken 2000, 384 Seiten, ISBN 978-3-923877-38-6
- Stefan Fisch: Das Elsaß im deutschen Kaiserreich (1870/71–1918), in: Michael Erbe (Hg.): Das Elsaß – Historische Landschaft im Wandel der Zeit, Stuttgart 2003, S. 123–146
Verweise
- Reichsland Elsaß-Lothringen
- Reichsland Elsaß-Lothringen (Kreise und Gemeinden) 1910
- Die Geschichte von Elsaß-Lothringen
- Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 (archiviert)
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